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Die E-Auto-Förderung 2026 ist jetzt beschlossen!

E-Auto-Förderung für Privatkunden

Jetzt mit bis zu 6.000 EUR2 von der staatlichen E-Auto-Förderung profitieren.

Die staatliche E-Auto-Förderung ist seit dem 19. Januar 2026 beschlossene Sache. Diese Fördermittel wirst du, sofern du die Voraussetzungen erfüllst, beim Staat nach der Neuanschaffung und Zulassung deines neuen Elektro-Autos2 oder den Kriterien entsprechenden neuen Plug-in-Hybriden2 voraussichtlich ab Mai 2026 beantragen können. Was wird gefördert? Das Förderprogramm zielt auf die Anschaffung oder das Leasing fabrikneuer Fahrzeuge ab. Förderberechtigt sind alle Neufahrzeuge, die ab dem 01. Januar 2026 bis 30. Juni 2027 erstmals in Deutschland zugelassen werden und der EU-Fahrzeugklasse M1 angehören. Dazu zählen Pkw mit rein elektrischem Batterieantrieb, Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Reichweitenverlängerer (Range-Extender) sowie Plug-in-Hybridfahrzeuge, sofern diese festgelegten klimaschutzbezogene Kriterien erfüllen. Ob auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellentechnologie künftig einbezogen werden, ist derzeit noch Gegenstand einer Prüfung. Im Förderzeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2027 können auch Plug-in-Hybridfahrzeuge sowie Elektrofahrzeuge mit Reichweitenverlängerer gefördert werden. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge entweder einen CO₂-Ausstoß von höchstens 60 Gramm je Kilometer gemäß Typgenehmigung aufweisen oder eine rein elektrische Mindestreichweite von mindestens 80 Kilometern erreichen. Wer ist antragsberechtigt? Die neue Förderung für Elektrofahrzeuge richtet sich an Privatpersonen, die ein neu zugelassenes Fahrzeug der EU-Fahrzeugklasse M1 entweder kaufen oder leasen. Unterstützt werden reine Elektrofahrzeuge sowie ausgewählte extern aufladbare Hybridfahrzeuge (Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender). Voraussetzung für die Antragstellung ist die Einhaltung einer Einkommensobergrenze. Diese liegt grundsätzlich bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von maximal 80.000 Euro. Für Haushalte mit Kindern erhöht sich diese Grenze: Für jedes der ersten beiden minderjährigen Kinder (unter 18 Jahren) wird die Einkommensgrenze um jeweils 5.000 Euro angehoben. Familien mit zwei oder mehr Kindern können somit ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro aufweisen. Nachweis des Einkommens: Maßgeblich ist der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus den beiden jüngsten verfügbaren Steuerbescheiden, die nicht älter als drei Jahre sein dürfen. Bei einer Antragstellung zu Beginn des Jahres 2026 können daher beispielsweise die Steuerbescheide der Jahre 2023 und 2024 herangezogen werden. Bei verheirateten Antragstellerinnen und Antragstellern, Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie in eheähnlichen Lebensgemeinschaften werden die zu versteuernden Einkommen beider Partner zusammengerechnet, sofern keine gemeinsame steuerliche Veranlagung vorliegt. Weitere Details zur Einkommensberechnung, zu Sonderfällen ohne Einkommensteuerbescheid sowie zur konkreten Berücksichtigung von Kindern werden in der Förderrichtlinie veröffentlicht. Gibt es eine Mindesthaltedauer? Ja. Sowohl bei Kauf als auch bei Leasing ist eine Mindesthaltedauer vorgesehen. Diese beträgt 36 Monate ab dem Datum der Erstzulassung. Ziel der Regelung ist es sicherzustellen, dass die Fahrzeuge tatsächlich privat genutzt werden. Ohne eine solche Vorgabe bestünde die Möglichkeit, geförderte Fahrzeuge kurzfristig weiterzuverkaufen und Gewinne zu erzielen. Wird auch Leasing gefördert? Das Leasing von Neufahrzeugen ist ausdrücklich förderfähig. Abhängig von Einkommen und Haushaltsgröße können Zuschüsse von bis zu 6.000 Euro gewährt werden. Für Leasing gelten dieselben Förderbeträge und Voraussetzungen wie beim Fahrzeugkauf. Der Förderantrag wird vom Leasingnehmer gestellt. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug auf den Leasingnehmer zugelassen wird und die Mindesthaltedauer von drei Jahren eingehalten wird. Gilt das Kaufdatum oder Zulassungsdatum? Der Förderantrag kann erst nach der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt in einem einstufigen Verfahren und muss spätestens zwölf Monate nach der Zulassung auf die antragstellende Person erfolgen. Im Gegensatz zu anderen Förderprogrammen ist kein separater Antrag zum Kaufzeitpunkt erforderlich, was den Verwaltungsaufwand deutlich reduziert. Ist die Förderung auf Fahrzeuge aus EU-Produktion beschränkt? Derzeit sind alle Neufahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse M1 förderfähig, die ab dem 01. Januar 2026 erstmals in Deutschland zugelassen werden und über einen rein elektrischen Antrieb, einen Range-Extender oder einen förderfähigen Plug-in-Hybridantrieb verfügen. Die mögliche Einführung sogenannter EU-Präferenzregelungen wird aktuell geprüft. Sollten entsprechende Vorgaben künftig Bestandteil des Förderprogramms werden, wird das Bundesumweltministerium rechtzeitig darüber informieren.